AGB

1. Angebote

Angebote sind 30 Tage gültig. Bestellungen bzw. Auftragserteilungen gelten erst dann als angenommen, wenn die Bestellung schriftlich bestätigt ist. Die Bestätigung ist für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung abweicht, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht der Auftragsbestätigung schriftlich binnen zwei Tagen nach ihrem Erhalt. In Fällen, in denen der Auftrag ohne Auftragsbestätigung erfüllt wird, gilt der Inhalt der Rechnung. Der Auftragnehmer behält sich vor, Bestellungen nur teilweise anzunehmen oder auch zur Gänze abzulehnen. Wenn in der Zeit von der Angebotsabgabe oder Abschluss des Vertrages bis zur tatsächlichen Lieferung gesetzliche Lohnerhöhungen, Preissteigerungen von Materialien oder andere allgemeine Erhöhungen eintreten, werden die abgegebenen Preise entsprechend erhöht und der Auftraggeber erklärt sich bereit, dies anzuerkennen.

Bei Online-Bestellungen wird eine vorläufige Bestellbestätigung per Mail übermittelt, der Auftrag gilt erst mit der Auftragsbestätigung in Form einer Rechnung als angenommen. Einwendungen wegen allfälliger Abweichungen des Inhalts einer Auftragsbestätigung/Faktura von der Bestellung müssen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung/Faktura erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung/Faktura als vereinbart gilt.

Bei Online Bestellung von individueller Auftragsfertigung entfällt das Änderungs- und Widerrufsrecht. Sollten dennoch nach Auftragserteilung Änderungen vom Besteller beauftragt werden, dann behält sich der Auftragnehmer vor die Änderungen bzw. den ganzen Auftrag abzulehnen und anfallende Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.

2. Rechnungspreis

Die Faktura wird bei Auftragsannahme oder nach (auch teilweiser) Lieferung bzw. Einlagerung erstellt. Falls nicht anders vereinbart, werden Mehrleistungen, Farbabstimmungen, Autorenkorrekturen und Nebenarbeiten, die nachweislich im Zuge der Auftragsdurchführung erbracht wurden, nach Aufwand in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Abgaben oder Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Etwaige Versandkosten können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

3. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen mit Zahlungsziel 21 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

Bei Rechnungen mit längerem Zahlungsziel als 30 Tage ist die Umsatzsteuer sofort zu überweisen.

Bei Telebanking Überweisungen ist im Feld Kundendaten/Identifikationsnummer die Rechnungsnummer anzuführen.

Zahlungsempfänger: Marzek Etiketten+Packaging GmbH, IBAN: AT81 1500 0005 0101 5002,

Online-Zahlungen mit bestimmten Kreditkarten werden bei gekennzeichneten Aufträgen akzeptiert. Die Zahlung erfolgt über eine SSL-Verschlüsselung abhängig vom jeweiligen Kartenlimit. Die Abwicklung der Bezahlung mittels Kreditkarte erfolgt über externe Partner. Bitte beachten Sie allenfalls auch deren AGB im Rahmen der Zahlungsabwicklung.

Die Aufrechnung mit Forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug werden – sofern dem Auftragnehmer nicht höhere Kosten entstehen – Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat und € 20.- pro berechtigter Mahnung sowie sonstiger vorprozessualer Aufwand der Eintreibung, insbesondere auch die Kosten eines Inkassobüros, in Rechnung gestellt. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Spesen des Zahlungsverkehrs sind vom Auftraggeber zu tragen. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers bekannt oder ist er mit Zahlungen im Verzug, ist der Auftragnehmer zur Einstellung der laufenden Arbeit ebenso wie zur Fälligstellung aller offenen Rechnungsbeträge, auch für Teilleistungen und Lagerwaren berechtigt. In „Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen“ des Auftraggebers ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen, gelten als nicht geschrieben.

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung im Eigentum des Auftragnehmers und darf weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Der Auftraggeber ist bis zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern. Er tritt bereits bei Vertragsabschluss alle hieraus entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, bleibt jedoch zur Einziehung berechtigt, solange er sich nicht dem Auftragnehmer gegenüber in Verzug befindet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abnehmer des Auftraggebers von der Abtretung zu verständigen und/oder vom Auftraggeber den Vermerk der Abtretung in seinen Büchern zu verlangen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auch alle Unterlagen und Informationen zu geben, die zur Geltendmachung der Rechte erforderlich sind. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung erlischt ohne weiteres im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung sowie der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet, oder verstößt der Auftraggeber gegen sonstige Vertragspflichten, so ist der Auftragnehmer – nach Wahl unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages – berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen, diese abzuholen und/oder sicherungsweise abgetretene Forderungen einzuziehen und alle entstandenen Kosten einzufordern.

5. Verpackung

In den Angebotspreisen ist eine einfache Verpackung der Druckerzeugnisse enthalten. Darüber hinausgehende Wünsche des Auftraggebers, sofern sie nicht Gegenstand des Angebotes sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Lieferungen

Der Auftraggeber trägt die Versandkosten ab Werk in Standardverpackung. Die Lieferung erfolgt immer, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt der Auftragnehmer Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Sonderwünsche des Auftraggebers (z. B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit wie möglich berücksichtigt. Mehr- und Minderlieferungen sind bei Mengen unter 3.000 Stück bis 20%, von 3.000 bis 6.000 Stück bis 15% und über 6.000 Stück bis 10% gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei Bestellungen über den Online Shop gelten die auf der Website unter ‚Versandkosten‘ angeführten Versandarten und deren Kosten.

8. Beanstandungen

Übliche Abweichungen in Größe, Farbe (gemäß ISO12647-PSO), Klebung, Heftung, Druck, Gewicht /Grammatur (bis 5%) und der sonstigen Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen. Spezifikations- oder Toleranz-Vereinbarungen betreffen immer nur 97% der gelieferten Auflage. Die bei Massenfertigung üblichen darüber hinausgehenden Abweichungen, welche bei ca. 3% der Auflage auftreten können, stellen keinen Grund zur Beanstandung dar. Abweichungen in der Beschaffenheit der vom Auftragnehmer beizustellenden Papiere, Kartons oder sonstiger Materialien können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Unterlieferanten, die über Wunsch vorgelegt werden, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf den durch Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Probedruck und Auflage beruhen.

Vom Auftraggeber übergebene Bemusterungen gelten lediglich als indikative, nicht jedoch als verbindliche Grundlage für die Auftragsausführung.

Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von drei Monaten nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung (auch hinsichtlich versteckter Mängel) als genehmigt. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird Ersatz geliefert oder nach Wahl des Auftragnehmers die mangelhafte Ware gutgeschrieben; bei Gütemängeln jedoch nur, wenn die fehlerhafte Stückzahl innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen des Mangels zurückgegeben wird. Weitergehende Gewährleistungsbehelfe stehen dem Auftraggeber nicht zu. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber ist nicht davon entbunden, vor Auftragsvergabe die ihm angebotenen Materialien (etwa durch Verarbeitungsversuche) für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Eignung der gelieferten Waren für den beabsichtigten Verwendungszweck.

9. Maße und Maßabweichungen bei Kartonage und Wellpappeverpackungen

Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gilt bei allen Wellpappeverpackungen die Innendimension in Millimetern (in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe). Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart des Materials und dessen Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden. In Abhängigkeit vom Fertigungsverfahren und Produktionsstandort gelten unterschiedliche Toleranzen, diese sind beim Auftragnehmer erhältlich. Muster werden nicht unter Serienbedingungen hergestellt, somit können davon keine Toleranzen abgeleitet werden.

10. Gedruckte Codes

Der Auftragnehmer gewährt den ordnungsgemäßen Aufdruck von Codes (zB: Bar-Code, QR…) in handelsüblicher Qualität entsprechend dem Stand der Technik. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung kann vom Auftragnehmer nicht übernommen werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Lesbarkeit der Codes bei entsprechenden Vorgaben des Auftraggebers (z.B.: verkleinerte Ruhezone, Farbauswahl, Vergrößerungsfaktor, …). Weitgehende Aussagen über Leseergebnisse ins besonders an den Kassen des Handels können mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden. Eine Gewährleistung zB. der Güteklasse A und B nach CEN kann aufgrund des Druckverfahrens nicht übernommen werden. Für den Aufdruck auf Wellpappe von EAN 8 bzw. EAN 13 Code sind ausschließlich Größen ab SC8 geeignet. Für andere Code-Typen kann keine generelle Aussage getätigt werden, da die Lesbarkeit in Zusammenhang mit der Codierung steht.

11. Auftragsunterlagen beigestellte Materialien und Daten

Für Manuskripte, Entwürfe, Reprovorlagen, Druckstöcke, beigestellte Materialien, Muster und sonstige Unterlagen wird nicht gehaftet, auch wenn diese vom Auftragnehmer selbst oder deren Erfüllungsgehilfen erstellt wurden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterlagen, welche innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung nicht abgeholt werden, anderweitig zu verwerten.

Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Materialien, Werkzeugen und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Vorlagen, Proofs, Datenträgern, Filmen, Stanzen etc.; es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Materialien und Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die formelle und inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der gespeicherten Daten (Bilder, Texte) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Dies betrifft zum Beispiel Rechtschreibung, Copyright, Wettbewerbsrecht, produktbezogene regionale und nationale Vorschriften in Österreich und anderen Staaten. Für die Rechts- bzw. Normenkonformität der Designs und Daten übernimmt der Auftragnehmer generell keine Haftung, auch wenn die Designs bzw. Daten vom Auftragnehmer selbst oder von dessen Erfüllungsgehilfen erstellt wurden. Sollte vom Auftraggeber eine Überprüfung ausdrücklich verlangt werden, so wird diese und eine etwaige Korrektur separat verrechnet.

12. Übernahme digitaler Daten vom Auftraggeber

Mit den Daten liefert der Auftraggeber die Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer), ein druck- und farbverbindliches Proof sowie eine detaillierte Liste aller mittels Datenträger bzw. sonst übermittelter Daten (Name, Ordner, Datum, Zeit). Liefert der Auftraggeber kein druck- und farbverbindliches Proof oder keine detaillierte Liste der Daten, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Auf dem Proof sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: „Platzhalter“ für Bilder und Texte; spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe; Format (mit und ohne Beschnitt); Rasterfeinheit und Druckverfahren. Um Qualitätsminderungen zu vermeiden, sind farbige Bilder und Grafiken als CMYK Dateien zu liefern. Ist dies nicht der Fall, so werden für die Umrechnung und Nachbearbeitung von RGB auf CMYK anfallende Zeiten gesondert verrechnet. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts verwendet werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Empfangsübermittlung, Prüfung, Archivierung, Lagerung und abgehenden Übermittlung der beigestellten Daten sowie von sonstigen Auftragsunterlagen verbundenen Kosten zu verrechnen.

13. Eigentumsrecht

Die vom Auftragnehmer hergestellten Daten, Entwürfe, Sätze (Filme, Datenträger), Repros, Druckplatten, Klischees, Stanzen und andere für den Produktionsprozess hergestellten oder angeschafften Behelfe bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Diese dürfen vom Auftraggeber lediglich für den ausdrücklich vereinbarten Zweck verwendet werden.

14. Sonder- bzw. Zusatzleistungen

Entwurfs- und Andruckkosten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. für Farbabstimmungen, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall im Eigentum des Auftragnehmers und werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt. Beratung wird nach Aufwand verrechnet.

15. Satz- und Druckfehler

Vorgelegte Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Text, Bilder, Stellung, Farbtrennung usw. genau zu prüfen. Ein Abzug mit deutlich gekennzeichneten Korrekturen ist unterschrieben an den Auftragnehmer zu senden. Fehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind. Sonstige Abänderungen gegenüber der ursprünglichen Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorenkorrektur). Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend. Für Fremdsprachentexte, Symbole und Sonderzeichen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, auch dann nicht, wenn er mit dem Satz beauftragt wurde. Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, wird keine Haftung übernommen. Telefonisch, handschriftlich (soweit nicht zweifelsfrei) oder mündlich angeordnete Änderungen werden ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.

16. Einlagerung

Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser – ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nicht für den Verlust und auch für keinerlei Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen. Abrufposten sind in der vereinbarten Zeit vom Auftraggeber abzunehmen. Bei Überschreitung des Termins – spätestens 6 Monate nach Anfertigung – kann die Restware sofort in Rechnung gestellt werden und/oder ohne Abruf ausgeliefert werden. Wenn die eingelagerte Ware nicht mehr einwandfrei verwendbar ist (zB. Überschreiten der Lagerdauer) kann diese ohne weitere Mitteilung kostenpflichtig vernichtet bzw. entsorgt werden. Bei Überschreiten der vereinbarten Lagerdauer, spätestens jedoch ab dem 7. Monat nach der Anfertigung, werden Lagerkosten in Höhe von 1% vom Wert der gelagerten Ware pro Monat verrechnet. 
Der Auftragsnehmer übernimmt auch dann keine Haftung für unentgeltlich bei ihm gelagerte Waren, wenn diese vom Auftraggeber bezahlt wurden bzw. in seinem Eigentum stehen.
Falls der Auftraggeber seine beim Auftragnehmer unentgeltlich gelagerten Waren 3 Jahre nicht abruft, können diese vom Auftragnehmer ohne weitere Benachrichtigung an den Auftraggeber vernichtet werden.

17. Urheber- und Verbreitungsrecht

Insoweit der Auftragnehmer Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht exklusive Recht, die vom Auftragnehmer gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten. Dieses Verbreitungsrecht ist ausschließlich auf den im Vertrag vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.) beschränkt; im Zweifel ist der in der Rechnung oder Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Auftraggeber nur so viele Rechte, wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrages oder des erteilten Auftrages entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt das Verbreitungsrecht nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrückliche von den Vertragsparteien bezeichnete und festgelegte Medium ( z.B. Etikett) und nicht für (weitergehende) Werbezwecke als erteilt. Werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Daten, Entwürfe, Skizzen etc. zur Verfügung gestellt, dann bleiben diese im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nur – falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – ausschließlich für interne Zwecke des Auftraggebers verwendet werden, nicht veröffentlicht und keinem Dritten übergeben oder zugänglich gemacht werden. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Nur dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die von ihn hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Datenträger, Filme u.ä.) und Druckerzeugnisse zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob ihm das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen bzw. ob diese rechtskonform sind. Seitens des Auftragnehmers bestehen diesbezüglich keinerlei urheberrechtliche oder sonstige inhaltliche Überprüfungs- oder Warnpflichten. Im Falle der Nichtbeachtung wird sich der Auftragnehmer schad- und klaglos halten.

18.Konformität von Sujets

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Rechtskonformität von Sujets sowie auch von Korrekturen oder Entwürfen, auch wenn diese von Marzek Etiketten+Packaging erstellt wurden. Dies betrifft insbesonders zum Beispiel Copyright, Wettbewerbsrecht, produktbezogene regionale, nationale sowie internationale (Auszeichnungs-)Vorschriften in Österreich und anderen Staaten etc. Diesbezügliche Vorbehalte, Einschränkungen und Anmerkungen des Auftraggebers insbesonders bei der Freigabe von Druckvorlagen gelten als nicht getätigt und können auch nicht berücksichtigt werden.

19. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Ersatz von Mängelfolgeschäden, sonstigen Folgeschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie die der Vor- und Zulieferer auch für durch ein fehlerhaftes Produkt verursachte Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Haftungsausschluss auch seinen Abnehmern zu überbinden. Sollte der Auftraggeber aus dem Titel der Produkthaftung in Anspruch genommen werden, verzichtet er auf die Geltendmachung seines Regressrechts.

20. Referenznennungen

Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragsnehmer die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber sowie die für den Auftraggeber produzierten Waren als Referenz für werbliche Zwecke verwenden und veröffentlichen darf.

21. Auftragsabmachungen

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Mit Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die Liefer- und Zahlungsbedingungen. Von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder den Vorschriften des dispositiven Rechts abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte, dies auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Das Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt keinesfalls als Zustimmung, auch wenn er sich künftig nicht mehr ausdrücklich dagegen verwehren sollte. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Bedingungen nur insofern, als sie mit diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen. Von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

22. Datenschutz

Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers in Traiskirchen. Gerichtsstand ist Wien. Für Exportgeschäfte in Länder, welche die internationale Schiedsgerichtsbarkeit anerkennen, gilt das internationale Schiedsgericht der BWK in Wien als Gerichtsstand vereinbart. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, das für seinen Sitz in Traiskirchen oder das für den Auftraggeber zuständige Gericht anzurufen.

24. Anwendbares Recht

Auf die Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist UN-Kaufrecht und subsidiär österreichisches Recht anzuwenden.

Stand: 15.02.2022

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